Generell sei die Klägerin einer engeren Zusammenarbeit sowohl mit der Abteilung Personal als auch mit ihrer Personalassistentin in G. ablehnend gegenübergestanden. Sie habe nicht einmal ihrer Personalassistentin in G. die für eine Entlastung oder Stellvertretung der Beschwerdeführerin notwendigen Zugriffsrechte eingeräumt (Klageantwort, S. 2; Duplik, S. 4). An der Verhandlung vor Verwaltungsgericht versicherte die Beklagte indes, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in keinem Zusammenhang mit dem Verhalten oder der Erkrankung der Klägerin stand (Protokoll, S. 8 und 20).