Anpassung des dortigen Stellenetats. Es war in einem ersten Schritt die Erhöhung zweier bestehender Pensen um jeweils 10 % notwendig. Zudem musste die vorerst befristete Stelle mit einem Pensum von 80 % ab August 2022 als unbefristete Stelle, ebenfalls mit einem Pensum von 80 %, ausgeschrieben werden. Damit wurde das ursprüngliche Arbeitspensum der Klägerin im Umfang von 100 % nicht aufgehoben, sondern verschoben. Demzufolge erweist sich die Kündigung wegen des Fehlens eines sachlichen Kündigungsgrundes als materiell widerrechtlich.