3.3.3. In einer Gesamtwürdigung vermag die Beklagte keinen sachlichen Kündigungsgrund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin vorzuweisen. Die Berechtigung zur Kündigung aus organisatorischen Gründen (§ 10 lit. a Personalreglement) entfällt, weil die Beklagte die Stelle der Klägerin tatsächlich nicht aufgehoben hat. Das Personalwesen von G. wurde nach dem Gesagten zwar offenbar in […] integriert, allerdings nicht ohne - 11 -