Die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass diese Stellenausschreibung unabhängig von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin als Personalfachfrau erfolgte. Ebenso wenig konnte die Beklagte belegen, in welchem Umfang die Übernahme […] und weitere personelle Veränderungen […] zu einer Mehrbelastung der Abteilung Personal führen und eine Aufstockung der Stellenprozente hätten rechtfertigen können.