3.3.2.2. Unter Bezugnahme auf die Begründung im Kündigungsschreiben vom 25. Januar 2022 und den (teilweise davon abweichenden) Ausführungen der Beklagten an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die Stelle der Klägerin zu einem wesentlichen Teil nicht aufgehoben, sondern innert weniger Wochen und Monaten anderweitig wiederbesetzt wurde oder zumindest wiederbesetzt werden sollte. Die Beklagte scheint mithin zu Unrecht davon ausgegangen zu sein, dass die Aufgaben der Klägerin zukünftig mit dem bestehenden Personalbestand in der Abteilung Personal […] erfüllt werden könnten. Es waren eine Pensenerhöhung um 20 % sowie eine befristete Aufstockung des Per-