Zwar blieb die Beklagte den ihr obliegenden Nachweis schuldig, dass die Stelle der Klägerin als Personalfachfrau im Zuge der finanziellen Sanierung von G. aufgehoben wurde. Allerdings könnte ein sachlicher Kündigungsgrund auch darin erblickt werden, dass die Beklagte nach dem krankheitsbedingten Ausfall der Klägerin und der damit verbundenen Auslagerung ihrer Aufgaben in […] feststellte, dass auf die Stelle der Klägerin verzichtet werden kann. Diesen Kündigungsgrund könnte die Beklagte jedoch nur mit Erfolg anrufen, wenn die Stelle der Klägerin nicht anderweitig besetzt wurde.