Der Entscheid zur Aufhebung der Stelle der Klägerin war eher eine Folge der aufgrund ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit ohnehin schon notwendigen Übernahme der Aufgaben durch die Abteilung Personal […] (Protokoll, S. 10, 13 und 16). Die Integration zentraler Funktionen wie jene der Personaladministration in […] entsprach denn auch einer grundsätzlichen Strategie […], um Synergien besser nutzen zu können (Protokoll, S. 3). Zwar blieb die Beklagte den ihr obliegenden Nachweis schuldig, dass die Stelle der Klägerin als Personalfachfrau im Zuge der finanziellen Sanierung von G. aufgehoben wurde.