Der finanzielle Aspekt stand jedoch laut den Aussagen des Geschäftsleiters von G. anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht bei dieser Idee nicht im Vordergrund (Protokoll, S. 16 f.). Soweit feststellbar war die Aufhebung der Stelle der Klägerin als Massnahme zur finanziellen Sanierung von G. bis im Dezember 2021 kein Thema, weshalb der im vorliegenden Verfahren angeführte Kündigungsgrund nicht zu überzeugen vermag. Der Entscheid zur Aufhebung der Stelle der Klägerin war eher eine Folge der aufgrund ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit ohnehin schon notwendigen Übernahme der Aufgaben durch die Abteilung Personal […] (Protokoll, S. 10, 13 und 16).