Beklagte vermochte Gegenteiliges jedenfalls nicht zu belegen (namentlich anhand des Sanierungskonzepts). Zwar zog man offenbar schon länger in Betracht, die Stelle der Klägerin in […] zu verlagern, wodurch man sich neben Vorteilen nicht finanzieller Natur auch gewisse Effizienzgewinne erhofft haben dürfte (vgl. Aussage B., Protokoll, S. 5). Der finanzielle Aspekt stand jedoch laut den Aussagen des Geschäftsleiters von G. anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht bei dieser Idee nicht im Vordergrund (Protokoll, S. 16 f.).