zogen. Es ist lediglich zu prüfen, ob mit den getroffenen Massnahmen wirklich wirtschaftliche und betriebliche Ziele verfolgt werden und ob zwischen diesen und den in der Folge vorgenommenen Kündigungen ein hinreichender Kausalzusammenhang besteht. Die betreffende Stelle muss deshalb aufgrund der Reorganisation tatsächlich weggefallen und nicht nur verschoben worden sein (vgl. STEIMEN, a.a.O., S. 660 f.).