Das Vorliegen eines sachlichen Kündigungsgrundes ist grundsätzlich von der Arbeitgeberin darzutun und zu beweisen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2323/2021 vom 23. Januar 2023, Erw. 2.3 mit weiteren Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2021.15 vom 19. Oktober 2022, Erw. 2.2.4; Entscheid des Personalrekursgerichts 2-KL.2012.1 vom 23. November 2012, Erw. II/3.2.5). Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Beklagte den aus finanziellen Gründen notwendigen Abbau der bisherigen Stelle der Klägerin sowie die Zweckmässigkeit und Geeignetheit der zum Erreichen dieses Ziels erfolgten Integration des Personalwesens G. in die Abteilung Personal […] nachweisen muss.