Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4716/2017 vom 8. August 2018, Erw. 10.3). Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet, die Stellen in einer umstrukturierten Verwaltungseinheit mit bisherigen Mitarbeitenden zu besetzen, soweit diese dafür geeignet sind (STEIMEN, a.a.O., S. 657). Für den Entscheid, welchen oder welchem Mitarbeitenden das Arbeitsverhältnis im Falle eines Stellenabbaus gekündigt werden muss, ist primär auf Inhalt und Auswirkungen der zugrunde liegenden Massnahmen abzustellen: Werden Stellen aufgehoben, so sind die entsprechenden Anstellungen aufzulösen.