Dem hält die Beklagte entgegen, dass die Reorganisation im Zusammenhang mit den öffentlich bekannten finanziellen Schwierigkeiten von G. gestanden habe und ein Stellenabbau in verschiedenen Bereichen notwendig gewesen sei. Die Abteilung Personal […] habe genügend Kapazitäten, um die Aufgaben der Klägerin zu übernehmen. Sie hätten dies seit der Krankschreibung der Klägerin ab […] 2021 ohnehin schon getan. Es sei korrekt, dass eine Stelle als HR-Fachperson ausgeschrieben worden sei, allerdings auf drei bis vier Monate befristet. Die Abteilung Personal habe für die Umsetzung mehrerer zeitkritischer Projekte zusätzliche Ressourcen benötigt.