2. Die Klägerin macht geltend, die Kündigung ihres Anstellungsverhältnisses sei ohne sachlich zureichenden Grund und damit missbräuchlich erfolgt. Die Beklagte habe ihre Kündigung mit der Aufhebung der Stelle aus organisatorischen Gründen begründet, wobei ihr keine andere zumutbare Stelle angeboten worden sei. Die Reorganisation sei nur eine vorgeschobene Begründung. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt versucht, sie in die mutmassliche neue Organisation einzugliedern. Es sei unglaubwürdig und unvorstellbar, dass ihre Stelle ersatzlos gestrichen worden sei, da deren Integration in […] ohne neues Personal kaum möglich sei.