4. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Klage ist einzutreten. II. 1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Rechtmässigkeit der von der Beklagten gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 25. Januar 2022 ausgesprochenen Kündigung (Klagebeilage 2).