Mit der am 5. September 2022 (Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht eingereichten Klage gegen Q. hat die Klägerin die Frist unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes während Ostern und den Sommergerichtsferien gewahrt. 3. Den Akten lässt sich kein Hinweis entnehmen, ob das in § 61 VRPG vorgeschriebene Vorverfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Erfordernis des Vorverfahrens handelt es sich jedoch nicht um eine Sachurteilsvoraussetzung. Eine unterbliebene bzw. ungenügende Mitteilung i.S.v. § 61 Abs. 1 VRPG könnte höchstens bei der Kostenauflage berücksichtigt werden (§ 61 Abs. 2 VRPG).