Das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien ist unstreitig öffentlichrechtlicher Natur und wurde durch Vertrag begründet (vgl. Klagebeilage 5, § 4 Abs. 1 des Personalreglements für die Mitarbeitenden Q. vom […] [nachfolgend: Personalreglement]). Die Kündigung dieses Anstellungsvertrags stellt keine Verfügung, sondern eine vertragliche Erklärung dar (vgl. § 48 Abs. 2 der Personal- und Lohnverordnung vom 25. September 2000 [PLV; SAR 165.111]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zuständig, die Rechtsmässigkeit der Kündigung sowie die daraus abgeleiteten vermögensrechtlichen Folgen (Entschädigung wegen widerrechtlicher Kündigung) im Klageverfahren zu beurteilen.