2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. 2. Mit Klageantwort vom 5. Oktober 2022 beantragte Q. die kostenfällige Abweisung der Klage. 3. Im zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 7. November 2022, Duplik vom 25. November 2022) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. -3- C. 1. Mit Verfügung des instruierenden Verwaltungsrichters vom 5. Mai 2023 wurden die Parteien auf den 14. Juni 2023 zu einer mündlichen Verhandlung mit Parteibefragung vorgeladen. Zusätzlich wurden die Parteien über die Beweislastverteilung aufgeklärt.