1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass die Kündigung vom 29. Oktober 2020 widerrechtlich war. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Entschädigung wegen widerrechtlicher Kündigung von Fr. 20'000.00 zu bezahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. 4.1. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen - 39 - von Fr. 960.00, gesamthaft Fr. 3'960.00, sind zu 2/3 mit Fr. 2'640.00 von der Beklagten und zu 1/3 mit Fr. 1'320.00 vom Kläger zu bezahlen.