Der Streitwert der vorliegenden Klage ist eher im oberen Bereich des in § 8a Abs. 1 lit. b Ziff. 2 Anwaltstarif vorgesehenen Rahmens angesiedelt. Der mutmassliche Aufwand des klägerischen Rechtsvertreters und die Komplexität der Materie sind als durchschnittlich zu bezeichnen. Die Bedeutung des Falles für den Kläger ist als mittel zu werten. Unter Berücksichtigung aller Faktoren wird die Parteientschädigung für die Vertretung des Klägers vor Verwaltungsgericht auf Fr. 6'000.00 festgesetzt. Davon hat die Beklagte dem Kläger 1/3, mithin Fr. 2'000.00, zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: