Eine blosse Streichung des Schlussabsatzes liesse sich allenfalls mit dem Prinzip der Wahrheit noch vereinbaren, zumal schon die Bewertung des Sozialverhaltens im drittletzten Absatz durchzogen ausfällt bzw. den nicht vorbefassten Zeugnisleser vermuten lässt, dass es nicht in jeder Hinsicht einwandfrei war. Hingegen suggeriert die vom Kläger gewünschte Ersatzformulierung, dass ihm nach dem Zusammenschluss der Forstbetriebe aus organisatorischen Gründen gekündigt wurde, was unbestrittenermassen nicht zutrifft. Unter diesen Umständen ist auch dieser Abänderungsantrag des Klägers abzuweisen.