Dem Kläger ist grundsätzlich darin beizupflichten, dass sich die Zusammenlegung der Forstbetriebe kaum auf seine Situation ausgewirkt hat. Sein Abänderungsantrag führte jedoch zu einem noch grösseren Widerspruch zum Wahrheitsgebot. Eine blosse Streichung des Schlussabsatzes liesse sich allenfalls mit dem Prinzip der Wahrheit noch vereinbaren, zumal schon die Bewertung des Sozialverhaltens im drittletzten Absatz durchzogen ausfällt bzw. den nicht vorbefassten Zeugnisleser vermuten lässt, dass es nicht in jeder Hinsicht einwandfrei war.