Die Beklagte dürfte mit dem zweitletzten Absatz einerseits das Ziel verfolgt haben, die negative Verhaltensbeurteilung in das Arbeitszeugnis einfliessen zu lassen, deren Auswirkungen auf den Kläger aber andererseits abzufedern, indem sie die Defizite in den Kontext der veränderten Arbeitsbedingungen stellte. Hätte die Beklagte die ungünstige Verhaltensbeurteilung ohne diesen Kontext erwähnt, wäre dies für den Kläger mit grösseren Nachteilen verbunden gewesen. Dem Kläger ist grundsätzlich darin beizupflichten, dass sich die Zusammenlegung der Forstbetriebe kaum auf seine Situation ausgewirkt hat.