8.4.4. Zunächst ergibt sich aufgrund der von der Beklagten gewählten Formulierung ein Problem mit dem Zeugnisgrundsatz der Klarheit. Die Beklagte verwendet den Begriff "Kulturwandel". Was damit gemeint ist, kann dem Zeugnis nicht entnommen werden und ist auch nicht selbsterklärend. Die Verwendung des unklaren Begriffs ist mit der Gefahr verbunden, dass ein potenzieller Arbeitgeber daraus die falschen Schlüsse zieht. Der Hinweis steht zudem in einem Spannungsverhältnis zum Wahrheitsgebot, steht doch nicht fest, dass die Verhaltensmängel des Klägers (primär) auf die Auswirkungen des Zusammenschlusses der Forstbetriebe X. und Y. zurückzuführen waren.