Bezeichnenderweise sei es seinerseits seit dem genannten Zusammenschluss auch zu keinen Fehlern oder "Misstritten" gekommen. Folglich entspreche diese Behauptung nicht den Tatsachen, sei nicht nachgewiesen und sei daher aus dem Zeugnis zu streichen (Klage, S. 13 f.). Die Beklagte habe es zudem unterlassen zu erläutern, was mit dem Kulturwandel gemeint sei. Ein solcher beschreibe - 35 - höchstens die Arbeitgeberin nicht jedoch den Arbeitnehmer und gehöre daher nicht ins Arbeitszeugnis (Replik, S. 18).