8.3.2. Die Beklagte hält dagegen, die monierte Passage rücke den Kläger weder in ein schlechtes Licht noch sei sie abzuändern. Der Kläger sei von seinen Vorgesetzten und Mitarbeitern als ruhig und zurückhaltend empfunden worden. Dieser Umstand sei wohlwollend in das Zeugnis aufgenommen worden und sei nicht zu beanstanden. 8.3.3. Das qualifizierte Arbeitszeugnis enthält, wie erwähnt, Informationen über Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers. Bei der Beurteilung von Leistung und Verhalten hat sich der Zeugnisaussteller sodann eines objektiven - 34 -