8. 8.1. Der Kläger beantragt subeventualiter, die Beklagte sei zu verpflichten, das Schlusszeugnis vom 31. Januar 2021 abzuändern (Klage, S. 2). Der vom Kläger im Antrag 1.2.2 formulierte Text für ein Arbeitszeugnis (Schlusszeugnis) entspricht grösstenteils dem Wortlaut des von der Beklagten ausgestellten Arbeitszeugnisses vom 31. Januar 2021 (Klagebeilage 8). Die - 32 - Abweichungen beschränken sich auf die beiden folgenden Formulierungen: "Seine Vorgesetzten schätzten seine ruhige und zurückhaltende Art" (Drittletzter Absatz, Satz 2).