Auch ein Einzelcoaching vermochte ihn nicht zu einer Verhaltensänderung zu veranlassen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Kündigung der Beklagten – trotz gewisser formeller und materieller Mängel – nachvollziehbar, zumal sich der Verhaltensmangel (Arbeiten unter Alkoholeinfluss) in gravierender Weise auf den Betrieb ausgewirkt hat. Unter Berücksichtigung aller Faktoren rechtfertigt sich eine Entschädigung in Höhe von zwischen zwei und drei Bruttomonatslöhnen im Betrag von pauschal Fr. 20'000.00.