Ausserdem hatte er grundsätzlich die Gelegenheit, sich zu den Vorhaltungen des Arbeitgebers zu äussern. Der materielle Mangel der Kündigung zeigt sich darin, dass die Beklagte dem Kläger – mutmasslich aus wohlverstandener Rücksicht auf diesen – die Folgen einer Nichtbewährung nicht genügend klar aufgezeigt hat und sie kündigte, ohne den Nachweis erbringen zu können, dass der Kläger das beanstandete Verhalten (Alkoholkonsum während der Arbeitszeit) auch während der Bewährungsfrist fortsetzte.