So habe sie die Kündigung unmittelbar nach einer negativ ausgefallenen Alkoholprobe nach zuvor mehrmals in diese Richtung geäusserten Vorwürfen an den Kläger ausgesprochen und sich dabei auf unhaltbare und unbelegte Mängel im Verhalten und der Leistung berufen. Auch sei die Kündigung ohne Vorankündigung erfolgt und das rechtliche Gehör sei lediglich pro forma erteilt worden. Zu berücksichtigen sei ausserdem die lange Dauer des Anstellungsverhältnisses, das Alter des Klägers und die Schwierigkeit, als Forstwart eine neue Anstellung zu finden.