7. 7.1. Subeventualiter verlangt der Kläger von der Beklagten für die widerrechtliche Kündigung eine Entschädigung in Höhe von Fr. 32'941.80 (netto), was dem vierfachen Wert seines Monatslohns (inkl. Anteil 13. Monatslohn) von Fr. 7'601.95 (vgl. Klagebeilage 7) entspricht. Das Verschulden der Beklagten wiege im vorliegenden Fall besonders schwer. So habe sie die Kündigung unmittelbar nach einer negativ ausgefallenen Alkoholprobe nach zuvor mehrmals in diese Richtung geäusserten Vorwürfen an den Kläger ausgesprochen und sich dabei auf unhaltbare und unbelegte Mängel im Verhalten und der Leistung berufen.