3.2.4 und 3.4). Der Kläger hat aber auch kein Verhalten an den Tag gelegt, dass den Schluss erlaubt hätte, das Ansetzen einer Bewährungszeit sei von vornherein unnütz (PRGE vom 25. Oktober 2011 [2-KL.2010.14], Erw. II/6.2; PRGE vom 11. November 2010 [2-KL.2009.3], Erw. II/6.2.1). Hingegen kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, sie hätte zu milderen Mitteln als der Kündigung greifen müssen. Mit der mehrmaligen Abmahnung und dem Einzelcoaching hat die Beklagte taugliche Massnahmen getroffen, um eine Kündigung abzuwenden. Es sind keine weiteren Massnahmen ersichtlich, welche die Beklagte hätte ergreifen können.