Eine derart verklausulierte Androhung von personalrechtlichen Konsequenzen bei Nichtbewährung vermag jedoch dem Schutzzweck einer Mahnung nicht vollumfänglich zu genügen. Die zurückhaltende Formulierung der Mahnung liess dem Kläger gewissen Raum für die Annahme, dass die Verfehlungen nicht als dermassen gravierend eingestuft werden, dass er im Falle der Nichtbewährung mit weitreichenden Konsequenzen (bis hin zur Kündigung) zu rechnen hatte. - 28 -