In der erwähnten Vereinbarung verpasste es die Beklagte, aufzuzeigen, inwiefern das bisherige Verhalten des Klägers mangelhaft war und es wird stattdessen schlicht auf das Mitarbeitergespräch vom 29. November 2019 verwiesen. Zudem wird zwar aufgezeigt, wie sich der Kläger in Zukunft zu verhalten hat, doch geht aus dem Schreiben nicht hervor, welche Konsequenzen drohen, sollte eine Verbesserung des Verhaltens ausbleiben.