5.2.4. In der Vereinbarung vom 22. Januar 2020 zwischen D. und dem Kläger wurde festgehalten, der Kläger werde während der Arbeitszeit keinen Alkohol trinken. Ausserdem werde er in einem fahrtüchtigen Zustand und ausgeruht zur Arbeit erscheinen. Aufgrund des Risikos der Eigen- und Fremdgefährdung und zum Schutz der Arbeitgeberin behalte sich der Abteilungsleiter vor, stichprobenmässig unangemeldete Alkoholtests vorzunehmen. Bei einem positiven Testergebnis, einer Verweigerung des Klägers, einen Test durchzuführen oder aber bei einer Verweigerung des Klägers, den zuständigen Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden, werde der Gemeinderat über das weitere Vorgehen entscheiden.