5.2.3. Wie erwähnt (Erw. II/4.5), kann eine Kündigung wegen Verhaltensmängeln grundsätzlich nur ausgesprochen werden, wenn sich die entsprechenden Defizite trotz schriftlicher Mahnung fortsetzen. Das folgt schon aus dem § 7 Abs. 1 lit. c Personalreglement, ist jedoch auch Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips. Die Mahnung muss eine Rüge- und eine Warnfunktion erfüllen. Zum einen muss der Arbeitnehmer aus der Mahnung ersehen können, inwiefern seine bisherigen Leistungen mangelhaft waren und welche Verhaltensweisen nicht mehr toleriert werden (Rügefunktion).