5.2.2. Die Beklagte macht dagegen im Wesentlichen das Folgende geltend: Der Kläger sei mit der Vereinbarung vom 22. Januar 2020 schriftlich abgemahnt worden, wobei eine Überprüfung der angestrebten Verhaltensänderung spätestens per Ende Jahr vereinbart worden sei. Als festgestellt worden sei, dass sich weder das Alkoholproblem noch das daraus resultierende Fehlverhalten des Klägers auch nur im Ansatz geändert habe, habe die Beklagte beschlossen, den Kläger im Juni 2020 noch einmal explizit schriftlich wegen mangelnder Leistung und mangelnden Verhaltens abzumahnen.