5. 5.1. Bei Mängeln in der Leistung oder im Verhalten bedarf es vor der Aussprache der Kündigung grundsätzlich einer vorgängigen Mahnung (Erw. II/4.5 und insbesondere nachfolgende Erw. II/5.2). Es ist zu prüfen, ob vorliegend eine entsprechende Mahnung erfolgt ist oder ob allenfalls darauf verzichtet werden durfte. 5.2. Die Parteien vertreten unterschiedliche Auffassungen, ob der Kündigung vom 29. Oktober 2020 die nach Personalreglement / PersG erforderliche (schriftliche) Mahnung voranging.