4.6.6. Zusammenfassend waren in Bezug auf die Launenhaftigkeit, die Arbeitseinstellung und die Sozialkompetenz zwar gewisse Verhaltensmängel vorhanden, diese wirkten sich jedoch weder signifikant auf das Arbeitsklima noch auf die Funktionsfähigkeit des Forstbetriebes aus. Unter Berücksichtigung der langen Anstellungsdauer des Klägers und der sonst guten Leistungen vermögen diese Defizite für sich allein eine Kündigung nicht zu rechtfertigen. Hingegen liegt wegen des wiederholten Alkoholkonsums während der Arbeitszeit ein Verhaltensmangel vor, der die Arbeitssicherheit massgeblich tangierte und eine Kündigung sachlich rechtfertigte. - 25 -