In Anbetracht der Zeugen- und Parteibefragung vor Verwaltungsgericht ist erwiesen, dass der Kläger mehrmals während der Arbeitszeit Alkohol konsumierte. So sind sich die Beteiligten (F., G., H. und D.) darin einig, dass der Kläger während der Arbeitszeit dabei beobachtet wurde, wie er Alkohol trank. Die Zeugen F. und G. führten zudem aus, dass der Kläger sich Alkohol aus Bierdepots im Wald beschafft habe. F. äusserte darüber hinaus, dass der Alkoholkonsum stattgefunden habe, als mit schweren Geräten gearbeitet worden sei. Was auch G. entsprechend bestätigte (vgl. Protokoll, S. 31).