Demgegenüber bestritt der Kläger an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht pauschal, während der Arbeitszeit Alkohol konsumiert bzw. unter Alkoholeinfluss gestanden zu haben. Der Kläger gab einzig an, dass teilweise an Geburtstagen gemeinsam ein Bier getrunken worden sei (Protokoll, S. 32). E. gab zu Protokoll, er habe mit dem Kläger seit Januar 2020 bis zur Kündigung zusammengearbeitet. Bezüglich des Alkoholkonsums des Klägers könne er keine Aussagen machen, da dies vor seiner Anstellung ein Thema gewesen sei. Das launische Verhalten des Klägers könnte jedoch auf den Alkoholkonsum zurückgeführt werden (Protokoll, S. 42 f.).