Die Zeugenbefragungen von F. und G. (ehemalige Mitarbeiter des Klägers) ergaben, dass sie sich nicht sonderlich an den vorgenannten Verhaltensweisen des Klägers störten, auch deshalb ist davon auszugehen, dass sich diese Verhaltensmängel nicht in einem erheblichen Ausmass auf das Arbeitsklima auswirkten und daher das Interesse des Arbeitgebers an einer störungsfreien und geordneten Auftragserfüllung nicht massgeblich tangierten. Vielmehr kam an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht aufgrund der Partei- und Zeugenbefragung zum Ausdruck, - 23 - dass der Alkoholkonsum des Klägers als Verhaltensmangel im Vordergrund gestanden hat.