Auch in den Akten sind keine konkreten Vorfälle dokumentiert, die Ausdruck einer besonderen Launenhaftigkeit, einer ungenügenden Arbeitseinstellung oder einer mangelhaften Sozialkompetenz sein könnten. Die Zeugenbefragungen von F. und G. (ehemalige Mitarbeiter des Klägers) ergaben, dass sie sich nicht sonderlich an den vorgenannten Verhaltensweisen des Klägers störten, auch deshalb ist davon auszugehen, dass sich diese Verhaltensmängel nicht in einem erheblichen Ausmass auf das Arbeitsklima auswirkten und daher das Interesse des Arbeitgebers an einer störungsfreien und geordneten Auftragserfüllung nicht massgeblich tangierten.