Im Gegenteil scheint dies der Kläger anders wahrgenommen zu haben, was auch mit der Angabe in der Kündigung harmoniert, das Eigen- und Fremdbild würden stark voneinander abweichen (Klagebeilage 5). Anlässlich der ausserordentlichen Mitarbeitergespräche im Juni 2020 scheint der Kläger einzig eingeräumt zu haben, manchmal nicht so gut gelaunt zu sein und vereinzelt auch die Ausführung gewisser Arbeiten kritisiert zu haben. Im Übrigen gab er aber an, sein Verhalten anders wahrgenommen zu haben als seine Vorgesetzten (Klagebeilage 5, S. 2).