Der Kläger hat zwar die Mitarbeiterbeurteilungen jeweils unterschrieben, darin kann jedoch kein Eingeständnis erblickt werden, dass entsprechende Verhaltensmängel tatsächlich vorhanden waren. Dasselbe gilt für die Vereinbarung vom 22. Januar 2020, worin dem Kläger ein Alkoholverbot auferlegt wurde und er sich mit Alkoholtests einverstanden erklärte (Klageantwortbeilage 3). Im Gegenteil scheint dies der Kläger anders wahrgenommen zu haben, was auch mit der Angabe in der Kündigung harmoniert, das Eigen- und Fremdbild würden stark voneinander abweichen (Klagebeilage 5).