4.6.3. Es bleibt zu prüfen, ob Mängel im Verhalten i.S.v. Art. 7 Abs. 1 lit. c Personalreglement vorgelegen haben, die sich während einer schriftlich angesetzten Bewährungszeit fortgesetzt haben. Eine besondere Form des Verhaltensmangels stellt dabei die in Art. 7 Abs. 1 lit. d Personalreglement speziell erwähnte mangelnde Bereitschaft dar, die im Anstellungsvertrag vereinbarte Arbeit oder eine zumutbare andere Arbeit zu verrichten. Hinweise auf einen derartigen Bereitschaftsmangel sind jedoch im konkreten Fall nicht vorhanden.