4.6.2. Zwar sprechen beide Parteien in ihren Rechtsschriften auch von Leistungsmängeln. Gravierende Leistungsmängel sind jedoch weder aufgrund der Akten erkennbar, noch werden solche in der Kündigung rechtsgenügend umschrieben. Vielmehr wurde dem Kläger beispielsweise in der Mitarbeiterbeurteilung 2019 eine "gute Arbeit" attestiert. Anlässlich der Mitarbeitergespräche 2017 und 2018 wurde ihm ebenfalls beschieden, dass er seine Leistungsziele erfüllt habe und sein Einsatz fachlich gut gewesen sei. Bei - 19 -