Im Zweifelsfall ist von der Verbesserungsfähigkeit eines Arbeitnehmers bzw. von einem Leistungs- oder Verhaltensmangel auszugehen. Dementsprechend bestätigte der Zeuge K. (vormaliger Gemeindeammann) an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht, dass die Arbeitgeberin davon ausging, dass beim Kläger eine Verbesserungsfähigkeit bestand, so sei er nach dem ersten Gespräch im Juni 2020 sehr zuversichtlich gewesen, dass die angesprochenen Punkte vom Kläger verbessert würden und man sei überzeugt gewesen, dass das Coaching als Massnahme greifen würde, ansonsten wäre ein solches nicht angeboten worden (vgl. Protokoll, S. 16 und 20).