Später war der Kläger dann als Vorarbeiter und schliesslich als Chefmaschinist tätig, womit ihn die Beklagte gar mit Führungsfunktionen bzw. besonderer Fachverantwortung versehen hatte. Bei langjährigen Mitarbeitenden, die ihre Aufgaben immer erwartungsgemäss erfüllt oder diese Erwartungen sogar übertroffen haben, ist eine mangelnde Eignung nur mit grösster Zurückhaltung anzunehmen (vgl. NÖTZLI, a.a.O., Rz. 203; AGVE 2007, S. 357).