Das Vorliegen sachlich zureichender Gründe ist nicht nur zu bejahen, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar erscheint. Es genügt, wenn die Weiterbeschäftigung des Angestellten dem öffentlichen Interesse, insbesondere demjenigen an einem gut funktionierenden Betrieb, widerspricht (vgl. VGE vom 10. November 2015 [WKL.2015.11], Erw. II/3.2; PRGE vom 2. April 2009 [2-BE.2008.5], Erw. II/1.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2001 [PB.2001.00011], Erw. 7/a, publiziert in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 102/2001, S. 581 ff.